GESCHICHTE
Die Geschichte der Gemeindesiegel ist untrennbar mit der Geschichte der Gemeindeverwaltung verbunden.

Scholzen waren Vorsitzende der Dorfgerichte, zu denen auch drei bis fünf Schöffen gehörten, die aus den Bauern gewählt wurden.  In solcher Besetzung entschied dieses Gericht in Fällen von geringer Bedeutung, aus dem Bereich des Zivil- und Strafrechts. Unter Aufsicht eines Justiziars, vollzog das Dorfgericht jedoch auch andere gerichtlichen Hilfshandlungen. In Fällen von schweren Kriminalverbrechen, entschied der Regierende, oder – in seinem Auftrag – der Grundherr. An ihn konnten sich auch die Bauern wenden, die gegen ein Urteil des Dorfgerichts Berufung einlegen wollten.

               Grundsätzlich galten in Schlesien bis zur Hälfte des 18. Jahrhunderts keine einheitlichen Regulierungen bezüglich der Struktur der Gemeinden oder Städte. Die Grundsätze der örtlichen Verwaltung regulierten Rechte und Privilegien, welche die lokale Gemeinschaft, auf Grund von individuellen Verträgen mit den Grundherren, erworben hatten. Während der preußischen Herrschaft wurden schließlich die Ordnungsrahmen der Selbstverwaltung vom Staat bestimmt. Die Analyse der Befehle und Bekanntmachungen aus der Zeit, in der die preußische Verwaltung ihre Tätigkeit in Schlesien begonnen hat, weist auf, dass das Amt eines Scholzen als wichtiges Element der Provinzverwaltung betrachtet wurde. Ein Scholze war unter anderem für Polizei-Sachen zuständig und für die Ordnung im Dorfe verantwortlich. Dies veranschaulichen die Militärbefehle vom Anfang der 40er Jahre des 18. Jh., bezüglich des Brandschutzes auf den ländlichen Gebieten und der Fahnenflucht.

               Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 war ein äußerst wichtiger Rechtsakt, der die ländlichen Verhältnisse regulierte. Des Weiteren fasste er auch alle bisherigen Lösungen im Bereich der Selbstverwaltung zusammen. Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Untertanen, der Grundherren sowie auch deren Wechselbeziehungen wurden in Teil II, Titel 7 dieses Dokuments geordnet. Am Anfang des 19. Jh. wurden die Regelungen bezüglich der Dorfgemeinden in der Dorf-Polizey-Ordnung und Instruction für die Dorf Scholzen genau bestimmt und ergänzt. Es wird angenommen, dass Angelegenheiten der Dorfgemeinden – mit Ausnahme der Einberufung und Steuererhebung – für die staatliche Verwaltung, bis zur Hälfte des 19. Jh. von geringem Interesse waren. Des Weiteren war ein Scholze hauptsächlich für polizeiliche Fragen des Dorflebens zuständig. Die Analyse der Dorfpolizeiordnung und Scholzeninstruktion zeigt jedoch, wie breit der Zuständigkeitsbereich der Dorfbeamten war, was wiederum auch die Entstehung einer neuen Form der Selbstverwaltung begünstigte. Diese beruhte einerseits auf dem Recht zur Einberufung von Versammlungen und andererseits fungierte die Gemeinde als Verwaltungs- und Exekutivorgan, das vom Scholzen und den Schöffen vertreten wurde.

               Die rechtlichen Aspekte der polizeilichen Zuständigkeit einer Gemeindeverwaltung wurden zusammengefasst in der Dorf-Polizey-Ordnung vom 1. Mai 1804, die am 9. August 1804 veröffentlicht und zugleich in der Instruction für die Dorf Scholzen herausgegeben wurde. Beide Dokumente waren – für diese Zeit – höchst innovativ und obwohl in kleineren Gemeinden nicht alle Anweisungen ausgeführt werden mussten, so ermöglichten sie es, in größeren Dörfern die Regeln des sozialen Miteinanders zu bestimmen. Die Befugnisse des Scholzen zur Leitung der Gemeinde, umfassten gleichzeitig auch die Kompetenzen eines Staats- und Verwaltungsbeamten.

               Zwischen der schlesischen Instruction für Dorf Scholzen und der Dorf-Polizey-Ordnung besteht eine enge Wechselwirkung. Die Ordnung bestimmt die materiellen öffentlichen Rechte des Bürgers und reguliert in 226 Paragraphen die Stellung der Dorfbewohner in der dörflichen Gemeinschaft sowie gegenüber den Landesherren und dem Staat. Sie besteht aus siebzehn thematischen Kapiteln: Pflichten gegen Landesherrn und Staat; Pflichten gegen die Grundherrschaft, Pflichten gegen die Dorfgerichte; Verhalten in Kirchen und Schulsachen; Pflichten des Gesindes gegen ihren Brodtherrn; Diebstähle; Geldspielen; Bettelei; Nachtwachten; Feuerverhütung; Viehsterben; Vorflut und Grabenräumung; Waldungen und Gehege; Straßen und Wege; Pflichten der Kretschmer und Schenken; Pflichten der Müller; Gesundheitsschutz. Die Scholzeninstruktion ist wesentlich kürzer als die Dorf-Ordnung. Sie besteht aus 67 Paragrafen in fünf Kapiteln: Eigenschaften des Dorfscholzen; Pflichten gegen König und Staat; Pflichten gegen die Grundherrschaft; Verhalten gegen die Gemeinde; Verhalten in Polizeisachen. Die Instruktion regelt sowohl die Stellung und Pflichten eines Scholzen, als auch die Aufgaben, die ihm vom Staat und der eigentlichen Gemeindekommunalverwaltung übertragenen wurden. Die Dorfordnung war nicht nur Quelle des Verwaltungsrechts, sondern auch eine Art Dienstanweisung an einen Amtsträger. Zum ersten Mal kam es so zu einer deutlichen Trennung zwischen Rechts- und Verwaltungsverordnungen. Beide Rechtsquellen wurden sorgfältig ausgearbeitet, wobei die Polizeiordnung als grundlegendes einführendes Recht angesehen wurde, auf das in der Einführung zur Scholzeninstruktion Bezug genommen wurde.

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Eid des Schöffen Skowronek aus Sternalitz
(APOp, SP w Oleśnie, Sign. 194, S. 122–123)

Nach der Wahl legten der Scholze und die Schöffen einen Eid der Treue gegen den König ab, in dem sie sich dazu verpflichteten dem Staat, der Herrschaft sowie der Gemeinde treu zu dienen (ALR, II, Titel 7, § 73). Der Eid verpflichtete sie zur Ausführung der Steuer- und Gerichtspflichten nach bester Kenntnis. Die Formel des Eides basierte auf der Verordnung vom 26. Oktober 1799 wegen zweckmäßiger Einrichtung der Eidesleistungen, die in Münster im Jahr 1805 gedruckt und veröffentlicht wurde. Diese Verordnung regulierte sowohl die Ablegung des Eides, als auch dessen Inhalt, der für die Schwörenden verständlich sein musste. Bei gerichtlichen Eiden musste die Gerichtsordnung eingehalten werden. Der Eid wurde in Gegenwart von Personen abgelegt, die das Recht kannten, vertrauenswürdig waren und allgemein geachtet wurden. In der Eidesformel beriefen sich die Schwörenden auf ihr Gewissen, wobei die Einleitungsformel der Konfession entsprechend differenziert wurde. Für die Mitglieder des Dorfgerichts wurde die Eidesformel sowohl in polnischer, als auch in deutscher Sprache vorbereitet. Die polnische Version war für die Scholzen und Schöffen vorgesehen, die der deutschen Sprache nicht mächtig waren – anfangs mussten nämlich nur die Gemeindeschreiber Deutsch können.

Empfehlungen für die Ausführung des Eides und der Eid des Scholzen Valentin Dziubek aus Skronskau (APOp, SP w Oleśnie, Sign. 193, o. S.)
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