DOKUMENTE
Die durchgeführte Analyse der Rechtsvorschriften, zusammengestellt mit der Arbeitspraxis der preußischen Gemeindeverwaltung, zeigt, dass die obligatorische Anwendung von Gemeindesiegeln bei den amtlichen Tätigkeiten der Gemeinden in zwei Bereichen geregelt wurde: der kommunalen Selbstverwaltung und des Dorfgerichts. Am häufigsten wurde das Siegel zur Beglaubigung der dorfgerichtlichen Tätigkeiten benutzt. Es hatte nicht nur eine beglaubigende und schließende Funktion, sondern wurde auch als Plombe genutzt.

Bei Verwaltungstätigkeiten war der Scholze dazu verpflichtet, die Einträge im Nahrungssteuer-Verzeichnis sowie die Reisepässe mit seiner Unterschrift und einem Siegelabdruck zu versehen. Ab dem Jahr 1891 mussten die von der Gemeinde ausgestellten Dokumente mit dem Gemeindesiegel beglaubigt und im Namen der Gemeinde vom Vorsteher und einem Schöffen unterschrieben werden. Dabei mussten sie sich auf den entsprechenden Beschluss des Gemeinderats berufen, oder – wenn es das Gesetz forderte – die Bewilligung oder den Beschluss der entsprechenden übergeordneten Behörde anführen.

Bei Handlungen des Dorfgerichts resultierte das Signieren von Dokumenten aus den Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierbei handelt es sich um Pflichten, welche von Notaren und den örtlichen Gerichten, den unqualifizierten Dorfgerichten überlassen wurden. Zu diesen Aufgaben zählten: Aufnahme von Testamenten und Kodizillen, Protokollierung von Ehegelöbnissen, Anzeige vormundschaftlicher Fälle, Aufbewahrung gepfändeter Gegenstände und Tiere. Den wichtigsten Teil der Dorfgerichtstätigkeit bildeten Angelegenheiten, die vom Berufsrichter wegen Gefahr im Verzuge aufgetragen wurden. Solche Aufgaben konnten dem Dorfgericht nur übertragen werden, wenn der Verzug in der Vornahme von Gerichtshandlungen durch Anstellung eines Berufsrichters oder durch Verweisung der Interessenten an einen auswertigen Richter, unwiederbringliche Verluste verursachen konnten. Im Verzeichnis der aufgetragenen Angelegenheiten wurden Tätigkeiten aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwähnt, die eine einfache Beglaubigung erforderten und bei denen die Rechtsvorschriften keiner notariellen oder gerichtlichen Form bedurften. Die den Parteien ausgestellten Atteste hatten die Gültigkeit einer Bescheinigung. Testamente, Kodizille und andere letztwillige Verfügungen konnten vor dem Dorfgericht, nur bei Gefahr eines plötzlichen Todes, niedergeschrieben werden. Das Dorfgericht sicherte die Testamente durch deren Versiegelung. Des Weiteren konnte ein Berufsrichter das Dorfgericht zur Sicherung eines Nachlasses verpflichten – gleich nach dem Tode wurde das Vermögen des Verstorbenen versiegelt. Eine Plombe, die hauptsächlich zur Sicherung des Nachlassvermögens verwendet wurde, diente zur amtlichen Sicherung des Nachlasses.

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Das Portal entstand im Rahmen des Projekts Archiwalne Źródła Tożsamości

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